Somit ist auch hinsichtlich Lärm und Luftverschmutzung die Bestätigung des Fahrverbots aus dem Jahr 2006 nicht geboten. Sollte der Verkehr auf der S-Strasse das in der Gewerbezone von Q._____ zulässige Mass überschreiten, können die Beschwerdeführenden beim Gemeinderat für eine Neubeurteilung vorstellig werden. Aktuell besteht jedoch kein Handlungsbedarf.