Im konkreten Fall befinden sich die Parzellen der Beschwerdeführenden in einer Gewerbezone, in welcher mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe sowie Kleinindustrien zulässig sind. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III (§ 4 Abs. 1 BNO). Folglich können sich die Beschwerdeführenden nicht auf den erhöhten Schutzbedarf der Wohnnutzung in Wohnzonen mit Empfindlichkeitsstufe II berufen. Somit ist auch hinsichtlich Lärm und Luftverschmutzung die Bestätigung des Fahrverbots aus dem Jahr 2006 nicht geboten.