SR 814.01) soll unter anderem Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Dabei müssen Bewohner einer Gewerbezone mit Empfindlichkeitsstufe III, in welcher mässig störendes Gewerbe zugelassen ist, deutlich mehr Lärm und insbesondere Verkehrslärm tolerieren als Bewohner einer reinen Wohnzone, in welcher keine störenden Betriebe zugelassen sind (vgl. Art. 43 i.V. mit Ziffer 2 Anhang 3 der Lärm- schutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]). Im konkreten Fall befinden sich die Parzellen der Beschwerdeführenden in einer Gewerbezone, in welcher mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe sowie Kleinindustrien zulässig sind.