Selbst wenn die Aufhebung des Teilfahrverbots bei den Parzellen der Beschwerdeführenden eine legitimationsbegründende Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrs um rund 25 % und damit eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 1 dB(A), die gerade noch wahrgenommen wird (vgl. BGer 1C_496/2009 vom 16. Juli 2010) auslösen würde, vermöchte dies kein Teilfahrverbot im Bereich der Parzellen der Beschwerdeführenden zu rechtfertigen: Das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) soll unter anderem Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG).