___ wie auch deren Nutzung zonenfremd. Wie im Zeitpunkt der Anordnung des Teilfahrverbots fällt auch heute die Berufung auf erhöhten Schutz, den ein Wohnquartier beanspruchen kann, für die Parzellen der Beschwerdeführenden ausser Betracht. Es besteht nach wie vor kein Grund, ein Gebiet, in welchem Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Kleinindustrien zulässig sind, auf Wunsch der Eigentümer zweier zonenfremder Wohnbauten vor Durchgangsverkehr zu schützen. 4.4.3 Weiter berufen sich die Beschwerdeführenden pauschal auf die mit der Aufhebung des Fahrverbots verbundenen Umwelteinflüsse.