Das SVG legt fest, dass aus den in Art. 3 Abs. 4 SVG genannten Gründen insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt werden kann. Die Parzellen der Beschwerdeführenden sind gemäss dem geltenden Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Q._____ vom tt.mm. 2006 der Gewerbezone zugewiesen. Laut § 10 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom tt.mm. 2006 ist die Gewerbezone für den Bau von mässig störenden Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben