4.4.2 Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG, die für die Aufrechterhaltung des Fahrverbots sprechen würden, bringen die Beschwerdeführenden keine vor. Vielmehr befürchten Sie mit der Aufhebung des Teilfahrverbots pauschal Mehrverkehr über die S-Strasse. Weiter machen sie geltend, dass mit der Verkehrszunahme unweigerlich Umwelteinflüsse verbunden seien. Die S-Strasse und T-Strasse seien ein beliebter Schleichweg für Anstösser und Pendler gewesen (Beschwerde, S. 8). Die Beschwerdeführenden wünschen die Beibehaltung des Teilfahrverbot, ohne dies jedoch konkret zu begründen oder die Schutzwürdigkeit ihres Interesses darzulegen.