4.4.1 Wie vorstehend erwähnt, bedürfen Beschränkungen für bestimmte Strassen wie das zu beurteilende Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder mindestens eines in Art. 3 Abs. 4 SVG genannten Grundes. Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben (Art. 107 Abs. 5 SSV). Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob ein Interesse im vorstehenden Sinn an der Aufrechterhaltung des ursprünglich fehlerhaften Fahrverbots besteht.