Zudem stand die Nutzungsplanungsrevision und damit die definitive Zuweisung des fraglichen Gebiets zur Gewerbezone kurz vor dem Beschluss (7. Dezember 2006). Die Parzellen der Beschwerdeführenden waren bereits in diesem Zeitpunkt keiner Wohnzone zugewiesen, eine Berufung auf den Schutz der Wohnquartiere fiel schon damals ausser Betracht (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen 4.4 nachstehend). Dementsprechend ist die ursprüngliche Verkehrsbeschränkung (Fahrverbot für Verbot für Motorwagen und Motorräder) auch aus diesem Grund ursprünglich fehlerhaft.