Im Übrigen sind denn auch keine Gründe nach Art. 3 Abs. 4 SVG ersichtlich, die in jenem Zeitpunkt die entsprechende Anordnung geboten hätten. So wäre etwa die Begründung, dass der Verkehr in Wohnquartieren beschränkt werden müsste, unhaltbar gewesen, da im Zeitpunkt des Erlasses der Verkehrsanordnung (24. April 2006) die Parzellen der Beschwerdeführenden gemäss Zonenplan vom 28. August 1984 bereits der Gewerbezone 2. Etappe zugewiesen waren. Zudem stand die Nutzungsplanungsrevision und damit die definitive Zuweisung des fraglichen Gebiets zur Gewerbezone kurz vor dem Beschluss (7. Dezember 2006).