6 von 11 nicht behauptet, dass konkret einer der in Art. 3 Abs. 4 SVG zwingend für eine Verkehrsanordnung erforderlichen Gründe vorlag. Die damalige Verkehrsanordnung (Teilfahrverbot) erfolgte unbestritten einzig zwecks Einwendungsrückzugs und nicht gestützt auf einen in Art. 3 Abs. 4 SVG genannten Grund und ist damit sachfremd und ursprünglich klar rechtsfehlerhaft. Im Übrigen sind denn auch keine Gründe nach Art. 3 Abs. 4 SVG ersichtlich, die in jenem Zeitpunkt die entsprechende Anordnung geboten hätten.