Welchen Interessen der Öffentlichkeit ein derart starkes Gewicht zukommt, dass sie einen Widerruf rechtfertigen, lässt sich nicht ohne Abwägung der verschiedenen Interessen im Einzelfall ermitteln (AGVE 2006, S. 254 f., mit Hinweisen; siehe auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1233). 4.3 Ein Widerruf setzt zunächst eine fehlerhafte Verfügung voraus. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der ursprünglichen Verkehrsanordnung das einzige Ziel zugrunde lag, den Rückzug von Einwendungen der heutigen Beschwerdeführenden in Drittverfahren zu bewirken. Demgegenüber wurde und wird