Diese Regel gilt jedoch nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (VGE vom 28. September 2021 [WBE.2021.148], S. 11, mit Hinweis auf BGE 144 III 285, Erw. 3.5; 137 I 69, Erw. 2.3; 121 II 273, Erw. 1a/aa; 100 lb 299; Erw. 2). Erforderlich ist in jedem Fall eine Interessenabwägung (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1233). Welchen Interessen der Öffentlichkeit ein derart starkes Gewicht zukommt, dass sie einen Widerruf rechtfertigen, lässt sich nicht ohne Abwägung der verschiedenen Interessen im Einzelfall ermitteln (AGVE 2006, S. 254 f., mit Hinweisen;