Vorbehalten bleiben Entscheide, die nach besonderen Vorschriften oder der Natur der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können (Abs. 2). Erleidet jemand, der im Vertrauen auf den widerrufenen Entscheid gutgläubig Aufwendungen gemacht oder Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf Schaden, hat er Anspruch auf Entschädigung, wenn ihn am Widerruf kein Verschulden trifft (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine materiell unrichtige Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft nur zurückgenommen werden, wenn das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts jenes am Vertrauensschutz überwiegt.