vgl. auch VGE vom 16. Dezember 2019 [WBE.2019.193], S. 11). Da die Gemeinden ihren Überlegungen primär lokale Gesichtspunkte zugrunde legen, wäre ein Einschreiten nach der zurückhaltenden Praxis des BVU demnach nur dann geboten, wenn der Verkehrsbeschränkung überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstünden oder die verfügende Behörde von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgeht, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgt, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornimmt oder notwendige Differenzierungen unterlässt. Diese Grundsätze gilt es im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit der vom Gemeinderat verfügten Aufhebung der Ver-