vorliegenden Bereich über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügen (vgl. BELSER, a.a.O., Art. 3 N 93, mit Hinweis auf BGer 1C_323/2010 vom 4. November 2010, Erw. 4.2; vgl. auch BGE 139 II 145, Erw. 5; 136 II 539, Erw. 3.2). Das BVU respektiert daher die Anliegen des zuständigen Gemeinderats, soweit sie auf sachlichen Kriterien beruhen und die Schranken des rechtlich Zulässigen nicht überschritten werden, selbst wenn andere, ebenfalls vertretbare Lösungen denkbar wären. Dies umso mehr, wenn es sich um eine Massnahme handelt, welche jederzeit den sich verändernden Bedürfnissen angepasst werden kann, wie dies gerade bei Verkehrsanordnungen der Fall ist (vgl. Art.