Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechtmässigkeit der vom Gemeinderat verfügten Aufhebung einer Verkehrsbeschränkung ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gemeinderat, welchem die Kompetenz zum Erlass (und zur Aufhebung) von Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2–4 SVG zusteht, soweit es sich (wie vorliegend) um Gemeindestrassen handelt (vgl. § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts vom 6. März 1984 [GVS; SAR 991.100] sowie § 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 12. November 1984 [Strassenverkehrsverordnung, SVV; SAR 991.111]), in diesem Bereich über eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit verfügt.