Verkehrsanordnungen kennen in diesem Sinne keinen Besitzstandschutz, da sie in Anwendung von Art. 107 Abs. 5 Satz 2 SSV jederzeit bei veränderten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde zu überprüfen sind (vgl. Regierungsratsbeschluss [RRB] 2009-001904 vom 16. Dezember 2009, S. 5). In diesem Anwendungsbereich hat die Behörde örtliche Verkehrsanordnungen nach erfolgter Überprüfung gegebenenfalls aufzuheben, was auch das Anpassen beinhaltet, wenn sich die Voraussetzungen ändern (Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 23.221 vom 13. Juni 2024, S. 16 f.). 3.2