BGer 2A.194/2006 vom 3. November 2006, Erw. 4.2). Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben (Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Verkehrsanordnungen kennen in diesem Sinne keinen Besitzstandschutz, da sie in Anwendung von Art. 107 Abs. 5 Satz 2 SSV jederzeit bei veränderten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde zu überprüfen sind (vgl. Regierungsratsbeschluss [