Die S-Strasse sei selbst bei zeitweiser Verkehrsüberlastung für Ausweichmanöver nicht attraktiv. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass mit der Aufhebung des fraglichen Verbots für Motorwagen und Motorräder der Verkehr auf der S-Strasse und die Immissionen auf die angrenzenden Liegenschaften namhaft zunehmen würden, was nicht der Fall sei, würde Art. 3 Abs. 4 Satz 1 SVG vorliegend nicht greifen. Art. 3 Abs. 4 Satz 1 SVG bezwecke nicht den Schutz von Anliegen einzelner Privatpersonen, sondern stehe im Dienste des öffentlichen Interesses. Dem regulären Wohnen seien engste Grenzen gesetzt.