Die Beschwerdeführenden sähen wohlweislich davon ab, verlässliche Beweise, namentlich ein unabhängiges Verkehrsgutachten, zu beantragen und ihr angebliches Interesse am Fahrverbot damit zu substantiieren. Der Durchgangsverkehr ab Autobahn bewirke für die S-Strasse ohne Verbot keinen Mehrverkehr. Die S-Strasse sei selbst bei zeitweiser Verkehrsüberlastung für Ausweichmanöver nicht attraktiv.