In seiner Beschwerdeantwort betont der Gemeinderat erneut, dass weder im Zeitpunkt der Anordnung des Verbots noch heute die gesetzlichen Voraussetzungen für ein derartiges Verbot bestanden hätten und dass die heutige Interessenlage den Widerruf des Verbots gebieten würde. Dasselbe gelte für die unterdessen bereits über fünf Jahre alte Erklärung der damals zuständigen Gemeindevertreter im Rahmen des besagten Plangenehmigungsverfahrens. Die Beschwerdeführenden sähen wohlweislich davon ab, verlässliche Beweise, namentlich ein unabhängiges Verkehrsgutachten, zu beantragen und ihr angebliches Interesse am Fahrverbot damit zu substantiieren.