3 von 11 Die Behauptungen des Gemeinderats, wonach eine Öffnung der S-Strasse kaum zu einem Mehrverkehr durch die Autobahnbenützer von und nach S._____, resp. von und nach R._____ zur Folge hätten, seien mithin unbelegt und unbeachtlich. Auch dass der Durchgangsverkehr damit in keiner Art und Weise die S-Strasse benutzen würde, wie dies der Gemeinderat behaupte, sei mithin klar unbelegt. Dasselbe gelte für den Binnenverkehr. Auch die Behauptung des Gemeinderats, dass die einzig Profitierenden von einer Öffnung der S-Strasse die Bewohner der Parzellen ccc, ddd, eee und fff der Gemeinde Q.