In diesem Plangenehmigungsverfahren, in welchem auch die Einwohnergemeinde Q._____ Partei gewesen sei, sei die Sicherstellung des Verkehrsregimes Fahrverbot S-Strasse und X-Strasse sicherzustellen. Die Plangenehmigung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die angefochtene Aufhebung des Fahrverbots durch die Gemeinde Q._____ verletze namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht. Die Mutmassungen des Gemeinderats, dass bezüglich Durchgangsverkehr ab Autobahn von Verkehrsteilnehmenden, welche die Autobahn verlassen würden, kein Mehrverkehr zu erwarten sei, ebenso wenig in Richtung Autobahn, seien für eine seriöse Beurteilung nicht relevant.