Wie unter "Verkehrsfluss ab Autobahn" bereits beschrieben, sei von Verkehrsteilnehmenden, welche die Autobahn verlassen würden, kein Mehrverkehr zu erwarten, ebenso wenig in Richtung Autobahn. Neben dem Durchgangsverkehr nutze auch die Wohnbevölkerung die Autobahn. Die Anzahl zusätzlicher Bewegungen rechtfertigten keine Beschränkung gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG, es zeige jedoch, dass es durchaus im Interesse eines Dorfteils liege, das Fahrverbot aufzuheben. An mehreren Gemeindeversammlungen und an Informationsveranstaltungen zu komplett anderen Themen sei deutlich geworden, dass die Allgemeinheit grundsätzlich sämtliche im Gemeindeeigentum und von der Gemeinde unterhaltenen Strassen