Unter dem Eindruck der öffentlichen Interessen an der Aufhebung und der grossmehrheitlich unbegründeten Befürchtungen der heutigen Beschwerdeführenden sei die Aufhebung und der damit verbundene Widerruf der ursprünglichen Anordnung fraglos geboten. Daran ändere auch die anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens "XX" von Seiten Gemeinde neuerlich abgegebene Zusicherung, dass das Fahrverbot aufrechterhalten würde und dies entsprechend in den Genehmigungsentscheid eingeflossen sei, nichts. Wie unter "Verkehrsfluss ab Autobahn" bereits beschrieben, sei von Verkehrsteilnehmenden, welche die Autobahn verlassen würden, kein Mehrverkehr zu erwarten, ebenso wenig in Richtung Autobahn.