Das eingeschränkte Fahrverbot sei einzig und allein verfügt worden, um einen Einwendungsrückzug zu bewirken und allfällige aufwändige und kostspielige Beschwerdeverfahren zu verhindern. Bei Lichte betrachtet sei dies jedoch kein Grund für den Erlass einer Verkehrsbeschränkung gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG gewesen. Die Verkehrsanordnung aus dem Jahr 2006 erweise sich als ursprünglich fehlerhaft. Unter dem Eindruck der öffentlichen Interessen an der Aufhebung und der grossmehrheitlich unbegründeten Befürchtungen der heutigen Beschwerdeführenden sei die Aufhebung und der damit verbundene Widerruf der ursprünglichen Anordnung fraglos geboten.