Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 3. Dezember 2018 [WBE.2018.333], S. 7). Die zitierte Rechtsprechung findet in vorliegendem Fall jedoch keine Anwendung, da das Anfechtungsinteresse der Beschwerdeführenden offensichtlich ist: Zum einen sind die Beschwerdeführenden Eigentümer der Parzelle bbb (Beschwerdeführer 1) bzw. Gesamteigentümer der Parzelle aaa (Beschwerdeführende 2–5), die beide über die S-Strasse erschlossen sind. Zudem hatten sich die Beschwerdeführenden bzw. ihre Rechtsvorgänger die umstrittene Verkehrsanordnung im Jahre 2006 erstritten, weshalb sie ohne weiteres befugt sind, sich auch gegen deren Widerruf mit Rechtsmitteln zu wehren. Sie sind vom