Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Die vom Gemeinderat aufgeführte Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen das Anfechtungsinteresse nicht offensichtlich ist. In solchen Fällen liegt es am Beschwerdeführer, die legitimationsbegründende räumliche Beziehung und die schutzwürdigen Interessen aufzuzeigen (vgl. Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 133 II 400, Erw. 2.; AGVE 2010, S. 266; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 3. Dezember 2018 [WBE.2018.333], S. 7).