Der Gemeinderat spricht den Beschwerdeführenden erstmalig im Beschwerdeverfahren die Beschwerdebefugnis ab. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer 1 einen praktischen tatsächlichen Nutzen an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids habe. Den Beschwerdeführenden 2 bis 5 würde der praktische tatsächliche Nutzen nach § 42 VRPG endgültig fehlen. Sie seien Eigentümer der Liegenschaft aaa, welche eine ganze Bautiefe von der S-Strasse abgetrennt und von allfälligen marginalen Immissionen schlicht nicht betroffen sei. Auch würden die Beschwerdeführenden nicht begründen, inwiefern sie über ein schutzwürdiges Interesse verfügen würden.