Der Zubringerdienst Anstösser S-Strasse und T- Strasse ist erlaubt. Vom Verbot ist damit ein grösserer Personenkreis ausgenommen. Somit handelt es sich bei der umstrittenen Verkehrsbeschränkung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden, die die aufzuhebende Verkehrsanordnung als Fahrverbot im Sinne von Art. 3 Abs. 3 SVG einschätzen, um eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. RENÉ SCHAFF- HAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, S. 42, mit Hinweisen; AGVE 2000, S. 117).