sich nach den Verkehrsregeln des SVG richtet (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2008, S. 44 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006, Erw. 2.1). Ein allgemeines Fahrverbot, durchbrochen durch die Ausnahme des gestatteten Zubringerdienstes, stellt eine Massnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG und somit eine funktionelle Verkehrsbeschränkung dar (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 117 mit Hinweisen). 1.1.2 Vorliegend ist das umstrittene, nach Meinung des Gemeinderats aufzuhebende Verbot auf den Verkehr von Motorwagen und Motorrädern beschränkt. Der Zubringerdienst Anstösser S-Strasse und T- Strasse ist erlaubt.