Demgegenüber bleibt der Charakter eines Totalfahrverbots auch dann bestehen, wenn einzelne, eng begrenzte Ausnahmen vorgesehen sind, etwa wenn Spezialbewilligungen für landwirtschaftlichen Verkehr oder Ausnahmen für Lieferanten vorgesehen sind oder wenn der Post oder den Notfalldiensten die Zufahrt erlaubt ist. Wird ein "Allgemeines Fahrverbot" signalisiert und gleichzeitig ein grösserer Personenkreis oder eine Fahrzeugkategorie vom Fahrverbot ausgenommen oder es wird der Zubringerdienst gestattet, liegt demgegenüber eine Massnahme nach Art. 3 Abs. 4 SVG vor, da auf derart "gesperrten" Strassen grundsätzlich der Verkehr stattfindet, der