BELSER, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 3 N 47 f.). Demgegenüber bleibt der Charakter eines Totalfahrverbots auch dann bestehen, wenn einzelne, eng begrenzte Ausnahmen vorgesehen sind, etwa wenn Spezialbewilligungen für landwirtschaftlichen Verkehr oder Ausnahmen für Lieferanten vorgesehen sind oder wenn der Post oder den Notfalldiensten die Zufahrt erlaubt ist.