Eine funktionelle Verkehrsbeschränkung nach Art. 3 Abs. 4 SVG liegt immer dann vor, wenn eine kantonale oder kommunale Beschränkung des Motorfahrzeugs- und Fahrradverkehrs sich anders präsentiert als die vollständigen oder zeitlichen Fahrverbote nach Art. 3 Abs. 3 SVG und wenn die Massnahme ergriffen worden ist, weil die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe die Massnahme erfordern (vgl. EVA MARIA BELSER, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 3 N 47 f.).