SVG liegt praxisgemäss vor, wenn eine Strasse für jeglichen Fahrzeugverkehr dauernd oder zeitlich beschränkt gesperrt wird, und zwar für jede Fahrzeugkategorie. Die übrigen Beschränkungen und Anordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG werden als sogenannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen bezeichnet. Eine funktionelle Verkehrsbeschränkung nach Art. 3 Abs. 4 SVG liegt immer dann vor, wenn eine kantonale oder kommunale Beschränkung des Motorfahrzeugs- und Fahrradverkehrs sich anders präsentiert als die vollständigen oder zeitlichen Fahrverbote nach Art. 3 Abs. 3