1.1.1 Die Strassenverkehrsgesetzgebung unterscheidet zwischen Fahrverboten auf Strassen, die nicht für den allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet werden (Art. 3 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) und zwischen "anderen Beschränkungen und Anordnungen" (Art. 3 Abs. 4 SVG). Bei Fahrverboten nach Art. 3 Abs. 3 SVG wird der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt; sie werden als Totalverbote bezeichnet. Ein solches Totalfahrverbot nach Art. 3 Abs. 3 SVG liegt praxisgemäss vor, wenn eine Strasse für jeglichen Fahrzeugverkehr dauernd oder zeitlich beschränkt gesperrt wird, und zwar für jede Fahrzeugkategorie.