Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen wollte und die Betriebswohnungen des Beschwerdeführers und der Inhaberin der G._____ GmbH hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angerufenen Gleichheitsgrundsatzes einschlägig wären, vermöchte dieser aus den beiden Vergleichsfällen keine Recht zu seinen Gunsten abzuleiten, da nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zwei "Präzedenzfälle" nicht ausreichen, um eine (rechtswidrige) "Praxis" nachzuweisen (VGE vom 19. September 2014 [WBE.2013.537], S. 25). (…) 5 von 5