durch die Nacht erfordert. Weiter erscheint es aus Sicht der Beschwerdeinstanz nachvollziehbar, dass der Gemeinderat den Weinhandels- und Gastronomiebetrieb des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zulässigkeit einer Wohnung des Betriebsinhabers vor Ort anders beurteilt als die rein administrative Tätigkeit des Betreibers der Einzelfirma B._____ in der der streitbetroffenen Wohnung im dritten Obergeschoss. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen wollte und die Betriebswohnungen des Beschwerdeführers und der Inhaberin der G.__