4.3.3 Wie der gemeinderätlichen Duplik vom 23. Januar 2025 zu entnehmen ist, liegen die beiden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Replik vom 9. Dezember 2024 erwähnten Vergleichsfälle anders als bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Wohnnutzung, da im Fall der F._____ GmbH (Bewilligung BA 2021/GR/363 vom 13. Dezember 2021) die Wohnnutzung vor Inkrafttreten der geltenden Zonenordnung bewilligt wurde und damit besitzstandsgeschützt ist, währenddem im anderen Vergleichsfall die Wohnnutzung mit einer Kleintierpraxis zusammenhängt, die mit Blick auf dort untergebrachte pflegebedürfte kranke oder verunfallte Tiere die Anwesenheit von Personen auch