4.3.2 Indem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend macht, beim Weinhandels- und Gastrobetrieb seines Klienten wie auch bei der F._____ GmbH und der G._____ GmbH (vgl. Ziff. 3.2 hiervor) handle es sich um nicht störende Betriebe, beruft er sich sinngemäss auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit.