meinderat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, ausschliesslich auf gewerbliche und industrielle Nutzungen im Sinne des (der Ausnahmeregelung voranstehenden) ersten Absatzes von § 10 BNO bezieht. Die Beschwerdeinstanz hat daher unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Gemeindeautonomie (Ziff. 4.1 hiervor) und der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Ausnahmereglungen hinsichtlich der Wohnnutzung in Gewerbe- und Industriezonen streng auszulegen sind, (Ziff. 4.2 hiervor) auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anlass, hinsichtlich des kritisierten Gemeinderatsbeschlusses korrigierend einzugreifen.