Kommt hinzu, dass die teleologische wie auch systematische Auslegung des § 10 BNO ohne weiteres den Schluss zulässt, dass die Ausnahmeregelung des 2. Absatzes, wonach Wohnungen in der Gewerbe- und Industriezone nur für den Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig sind (Satz1), sowohl im Lichte des Sinns und Zwecks entsprechender Ausnahmebestimmungen (vgl. Ziff. 4.1 hiervor) als auch mit Blick auf den Umstand, dass die besagte Regelung am Anfang des zweiten Absatzes steht, sich nicht auf reine Dienstleistungsund Verkaufsnutzungen im Sinne des letzten Satzes des fraglichen Absatzes, sondern wie vom Ge-