4.2) dargelegte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Wohnung des Betriebsinhabers in einem untergeordneten Verhältnis zu den betrieblichen Räumlichkeiten halten muss, schon unter diesem Gesichtspunkt als richtig und sachgerecht. Kommt hinzu, dass die teleologische wie auch systematische Auslegung des § 10 BNO ohne weiteres den Schluss zulässt, dass die Ausnahmeregelung des 2. Absatzes, wonach Wohnungen in der Gewerbe- und Industriezone nur für den Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig sind (Satz1), sowohl im Lichte des Sinns und Zwecks entsprechender Ausnahmebestimmungen (vgl. Ziff.