Der angefochtene Entscheid erweist sich daher mit Blick auf die oben (Ziff. 4.2) dargelegte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Wohnung des Betriebsinhabers in einem untergeordneten Verhältnis zu den betrieblichen Räumlichkeiten halten muss, schon unter diesem Gesichtspunkt als richtig und sachgerecht.