_ ausgeführt. In der beschwerdebetroffenen Mietwohnung der Liegenschaft R-Strasse beschränkt sich der Firmeninhaber auf die Büroarbeiten, die mit seinem Betrieb anfallen. Auch wenn diese Arbeiten nach eigenen Angaben täglich zwei bis fünf Stunden beanspruchen, kommt der fraglichen Tätigkeit in Relation zur Wohnnutzung nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern insbesondere auch räumlich klar untergeordnete Bedeutung zu. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher mit Blick auf die oben (Ziff.