4.3.1 Die Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt was folgt: Wohl befindet sich der Sitz der Einzelfirma B._____ am strittigen Standort in der Liegenschaft R-Strasse. Gemäss Handelsregisterauszug kann der Firmeninhaber dort eine Autogarage betreiben, insbesondere Ser- vice-, Unterhalts,- Reparatur- und Restaurationsarbeiten an Autos ausführen (vgl. Ziff. 2 hiervor). Allerdings findet am Firmensitz keine dieser Tätigkeiten statt; die fraglichen Arbeiten werden ausschliesslich in der angemieteten Werkstatt in T._____ ausgeführt.