2.1 hiervor) um gesetzliche Ausnahmebestimmungen handelt, welche unter Berücksichtigung der lärmrechtlichen Problematik sowie der raumplanungsrechtlichen und wohnhygienischen Gesichtspunkte nur restriktiv auszulegen sind, andernfalls man die fraglichen Vorschriften ihres Sinngehalts entleeren würde (ANITA HORISBERGER JECKLIN, Wohnen in Arbeitszonen, publiziert in; KPG-Bulletin, 2/2012, S. 74). 3 von 5 4.3 Beurteilung im konkreten Fall