Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 15.322, E 3.3). Demgegenüber fehlt eine konkrete rechtliche Definition des Begriffs Betriebsinhaber. Nach herrschender Lehre handelt es sich dabei aber um den Besitzer und Leiter einer Gesellschaft (ROLAND MÜLLER/ANDRÉ BOMATTER, Die juristische Person als Familienbetrieb im Sinne von Art. 4 ArG, publiziert in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP], 7/2012, S. 978, mit Hinweisen). Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei kommunalen Regelungen wie der Bestimmung von § 10 Abs. 2 BNO (Ziff. 2.1 hiervor)