Das Verwaltungsgericht kam in der Auslegung der fraglichen Bestimmung zum Schluss, dass es mit der Eigentumsgarantie mit Blick auf den persönlichkeitsbezogenen Grundgehalt des Eigentums zusammen mit den um das Durchmischungsziel kreisenden Zielen nicht vereinbar wäre, dem Betriebsinhaber eine eigene Wohnung am Betriebsstandort zu untersagen. Allerdings muss sich diese Wohnung nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts baulich in einem untergeordneten Verhältnis zum Betriebsgebäude halten, insbesondere was die Grösse der Wohnung betrifft (AGVE 1985, S. 275; Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 15.322, E 3.3).